2.2.3 Gebrauchsüberlassung

Im Unterschied zum EU-Recht gilt in der Schweiz auch das Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. gestützt auf einen Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag [Art. 253 ff. und Art. 275 ff. OR]) als Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Dass dem Mieter, Leasingnehmer oder Pächter bei dieser Art von Rechtsgeschäften – anders als bei der Lieferung i.S.v. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG – keine Verfügungsmacht verschafft wird, ist ohne Bedeutung. Mit dieser Lösung wollte der Gesetzgeber insbesondere die Probleme, welche sich bei der Qualifikation von Leasingverträgen ergeben können, entschärfen.

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