3.3.3 Ort der Tätigkeit

Die in Art. 8 Abs. 2 Bst. c, d und e MWSTG genannten Dienstleistungen gelten grundsätzlich am Ort der Tätigkeit als erbracht.

Gem. Bst. c gelten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Dienstleistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, an dem Ort als erbracht, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

Gastgewerbliche Leistungen gelten dort als erbracht, wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Bst. d). Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

Personenbeförderungsleistungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen kann der Bundesrat bestimmen, dass kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische gelten (Bst. e).

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