6.5.3 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

Für die Berechnung der Eigenverbrauchsteuer gilt es jeweils zu unterscheiden, ob der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wurde oder nicht.

Bei neuen Gegenständen und noch nicht genutzten Dienstleistungen, die vom Steuerbereich in den Nichtsteuerbereich überführt werden, ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, zurückzuerstatten (Art. 31 Abs. 1 MWSTG).

Bei Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wurden, berechnet sich die Eigenverbrauchsteuer nach dem Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes ist bei in Gebrauch genommenen, beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel, bei in Gebrauch genommenen, unbeweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear 1/20 abzuschreiben. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 31 Abs. 3 MWSTG).

Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer zu korrigieren, die einem unabhängigen Dritten auf der Miete in Rechnung gestellt würde (Art. 31 Abs. 4 MWSTG).

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